127b StPO

Joachim Friedrich Giring
Haft und Festnahme gem. § 127 b StPO im Spannungsfeld von Effektivität und Rechtsstaatlichkeit
Auflage 2005
473 Seiten
Verlag: Duncker & Humblot
www.duncker-humblot.de
ISBN 3-428-11344-6
Preis: 98,00 Euro


Die vorliegenden Untersuchung befaßt sich mit dem beschleunigten Verfahren und der Hauptverhandlungshaft.
Nach einer kurzen Einführung zu den Motiven und dem Regelungszweck von beschleunigtem Verfahren und Hauptverhandlungshaft folgt eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen dieser Verfahren. Abschließend folgt eine Prüfung dieser Verfahren an den Grundrechten, den Menschenrechten und dem Rechtsstaatsprinzip.

"Von einer klaren Struktur kann überhaupt nicht gesprochen werden. Es zeigen sich in jedem Falle kaum ausräumbare systematische Konflikte und inhaltliche Überlappungen zwischen den Voraussetzungen." so beim Fazit zu § 127 b I 1 StPO. Im Gesamtergebnis folgt dann auch der Vorschlag § 127 b StPO zu streichen.
Die gesetzgeberische Intention hier Schnellgerichte gegen reisende Kriminelle zu schaffen, war bereits in der Idee zweifelhaft und unglücklich. Drogenkuriere und Auftragskiller können von dem beschleunigten Verfahren nicht erfaßt werden; bei deutschen Hooligans besteht meist keine Gefahr, daß diese sich der Hauptverhandlung entziehen; ausländische Hooligans dürfen insoweit auch nicht diskriminiert werden. Im übrigen wäre auch in jedem Fall zu klären, ob dieser Gewalttäter zu einer Szene gehört, schon öfters auffällig war und damit auch nicht im beschleunigten Verfahren abzuurteilen ist. Falls er auch nicht geständig ist, sondern der ganze Fan-Block zu dem Vorfall gehört werden muß, hat sich das beschleunigte Verfahren sowieso erübrigt. So scheint der Anwendungsbereich dieser Vorschriften sehr beschränkt zu sein. Auch die praktische Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche ist in der Realität der deutschen Amtsgericht nur selten durchführbar. Mißbräuche des Verfahrens sind auch nicht weiter bekannt geworden, also die Fälle, daß man erst einmal mit der Hauptverhandlungshaft im beschleunigten Verfahren anfängt und dann nach einigen Tagen Geständnishaft in das normale Verfahren übergehen würde. Die in der vorliegenden Untersuchung mitgeteilten statistischen Zahlen belegen auch die geringe Verbreitung des beschleunigten Verfahrens und der Hauptverhandlungshaft, so daß dieses schon deswegen gestrichen werden kann, weil sich Verfahren und Haft in der Praxis nicht bewährt haben. Die Einrichtung von Sondergerichten ist unzulässig, die regulären Gerichte sind überfordert und die Fälle in der Praxis für das beschleunigte Verfahren nicht geeignet.
Wer als Strafverteidiger sich mit dem beschleunigten Verfahren und der Hauptverhandlungshaft näher befassen will, wird in der vorliegenden Untersuchung eine ausführliche Erörterung von Sinn und weck sowie Voraussetzungen von Verfahren und Haft finden. Im übrigen wird der Strafverteidiger in den seltenen Fällen des beschleunigten Verfahrens gegen die Hauptverhandlungshaft nichts unternehmen, da die Hauptverhandlung schneller anberaumt ist, als der Haftprüfungstermin. Da das Gericht mit der Entscheidung für das beschleunigte Verfahren bereits kundgetan hat, daß die Sache einfach gelagert ist und maximal ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt kann, ist das Verfahren auch für den Verteidiger meist einfach gelagert und mit nur geringen Chancen auf einen Freispruch.
Das beschleunigte Verfahren und die dabei mögliche Hauptverhandlungshaft spielen in der gerichtlichen und anwaltlichen Praxis eine nur sehr geringe Rolle. Trotzdem ist es verdienstvoll, wenn dieses spezielle Verfahren und die Haft einmal ausführlich untersucht werden, um etwaigen künftigen Mißbräuchen vorzubeugen, so daß das vorliegende Werk dem Strafverteidiger für den Fall der Fälle empfohlen werden kann.

17.12.2005
Rechtsanwalt Joachim Back
Hanau
 

 

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