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Alexander Strafner Urheber- und wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche des Anbieters von Informationen im World Wide Web gegen Hyperlinks Aufl. 2005 172 Seiten Verlag: Peter Lang www.peterlang.de ISBN 3-631-53264-4 Preis: 39,00 Euro
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Zulässigkeit von Hyperlinks im World Wide Web. Das Werk beginnt mit einer ausführlichen Darstellung der Programmierung und Funktionsweise von Links auf andere Internetseiten. Sodann wird ausführlich erörtert, ob sich durch Links eine Vervielfältigung oder Verbreitung i. S. des Urheberrechts ergibt. Weiterhin wird auch diskutiert auch eine Verweisung auf Unterseiten oder Teilseiten einer fremden Homepage wettbewerbswidrig sein könnte. Leider wird die Verweisung auf Teilseiten nur unter dem Aspekt einer unlauteren Werbungsbehinderung angesprochen und abgelehnt. Dass hierdurch nicht nur Werbung, sondern auch Disclaimer übergangen wird und bei einer aufeinander aufbauenden, bzw. nachfolgenden Darstellung eine Teilseite aus ihrem Sinnzusammenhang herausgerissen werden kann und damit eventuell gegen das Urheberrecht des Autors verstößt, wird nicht angesprochen. Ebenfalls hätte man bei dem Titel des Werkes auch einen Vergleich mit Telefon- und Adressbüchern erwartet. Ob jeder Anbieter von Informationen im World Wide Web damit einverstanden ist, dass seine Internetadresse eventuell in Sammlungen gewerblich genutzt wird, dürfte fraglich sein. Ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Urheber- oder das Wettbewerbsrecht ihm die Möglichkeit bieten, gegen derartige Adresssammlungen vorzugehen, wird in dem vorliegenden Werk leider nicht beantwortet. Hier findet sich nur die allgemeine Antwort, dass der Anbieter von Informationen im World Wide Web sich damit grundsätzlich an die Öffentlichkeit begibt. Ob damit jede Internetadresse und jede Internetseite und ihrer Teilseiten durch Verlinkung weitergegeben werden dürfen, könnte streitig sein. Die vorliegende Untersuchung beantwortet hier aber nur einen Teilbereich dieser Problematik, führt dafür aber die technische Seite der Verlinkung ausführlich aus.
20.8.2005 Rechtsanwalt Joachim Back Hanau
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