Akteneinsichtsrecht

Das Akteninformationsrecht des Beschuldigten nach § 147 StPO idF. des StVÄG 1999
Auflage 2003
347 Seiten
Verlag: Dr. Kovac
www.verlagdrkovac.de
ISBN 3-8300-0851-1
Preis: 98,00 Euro


Das vorliegende Werk, eine Dissertation aus dem Jahr 2002, untersucht das Akteninformationsrecht des Beschuldigten nach der Änderung des § 147 StPO im Rahmen der Reform 1999.
Das Werk wäre für den Strafverteidiger uninteressant, da der verteidigerlose Beschuldigte außerhalb des Interesses des Anwalts steht. Da der Verteidiger aber nur die Akteneinsicht für den Mandanten wahrnimmt, ist die vorliegende Untersuchung gleichzeitig auch eine Untersuchung zum Akteneinsichts des Strafverteidigers. Dementsprechend finden sich hier auch Ausführungen zur Überlassung von Kopien der Akte an den Mandanten, zur Offenbarung des Wissens an den Mandanten und auch zur Offenbarung sich aus der Akte ergebender Zwangsmaßnahmen, die noch nicht durchgeführt wurden.
Das Werk beginnt mit einer historischen Betrachtung des Akteneinsichtsrechts, geht dann zur verfassungsrechtlichen Begründung des Akteneinsichtsrechts über und führt schließlich auch noch die Rechtsprechung des EGMR aus.
Sodann folgen Erläuterungen zum Begriff der Akte unter Abgrenzung zum Beweismittel, der Spurenakte und den Mitteln der EDV. Hierbei wird auch auf die Sperrvermerke und Vertraulichkeitsanforderungen eingegangen. Die Unterscheidung von Rechtsinhaberschaft und Ausübungsbefugnis wird dargelegt, gefolgt von einer ausführlichen Betrachtung der Möglichkeiten der Beschränkung der Akteneinsicht. Diese Beschränkungsmöglichkeiten werden dann für die verschiedenen Stadien des Strafverfahrens ausgeführt. Die Akteneinsicht in Ermittlungsverfahren, während Haftsache/Durchsuchung und im Hauptverfahren wird erläutert. Die Untersuchung schließt mit den Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Beschränkungen der Akteneinsicht ab.

Die Untersuchung ist umfassend und erläutert auch die Rechtslage vor der Änderung 1999. Die Problematik der Akteneinsicht des verteidigerlosen Beschuldigten wird an mehreren Stellen erörtert, ebenso wie auch die im Regelfall unzureichende bloße mündliche Mitteilung des Akteninhalts. Zum Verteidiger wird auch auf den Begriff des "Organs der Rechtspflege" eingegangen und die damit verbundenen angeblichen Beschränkungen der Weitergabe seiner Informationen an den Mandanten. Ebenfalls wird hier klargestellt, daß die ältere Rechtsprechung zu handschriftlichen Abschriften der Akten in keiner Weise mehr bei den heutigen Möglichkeiten der Vervielfältigungstechnik haltbar ist und sowohl dem Beschuldigten Duplo-Akten zur Verfügung zu stellen sind, als auch dem Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers eine Verschleppungsabsicht nicht mehr entgegenzuhalten ist. Zu Recht wird auch darauf hingewiesen, daß das Beschleunigungsgebot vor allem, wenn auch nicht ausschließlich, den Beschuldigten schützen soll, der Einwand der Verschleppung also gerade dem Verteidiger nicht entgegen zu halten ist.
Die vorliegende Untersuchung ist eine umfassende und ausführliche Untersuchung zum Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren. Als einziger Punkt der Kritik kann hier nur angebracht werden, daß bei dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten dieser Kopien der Akte nur gegen Bezahlung erhalten soll. Damit wäre dem armen Beschuldigten, der sich schon keinen Verteidiger leisten kann, ein faires Verfahren bei einer umfangreichen Akte, z.B. mit TÜ-Beiakte, nicht möglich. Zumindest dürfte die Übersendung der Aktenkopie nicht von der Einzahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
Auch hätte ein Hinweis auf die Rügepflicht des Verteidigers und auf den Antrag auf Aussetzung bei unvollständiger Akteneinsicht das Kapitel des Rechtsschutzes vervollständigt. Im übrigen aber ist das vorliegende Werk eine umfassende Untersuchung zu Begründung und Umfang des Akteneinsichtsrechts, die man als Strafverteidiger kennen sollte.

15.04.2005
Rechtsanwalt Joachim Back
Hanau
 

 

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