Angriffe auf Computernetzwerke

Falko Dittmar

Angriffe auf Computernetzwerke
Aufl. 2005
318 Seiten
Verlag: Duncker & Humblot
www.duncker-humblot.de
ISBN 3-428-11769-7
Preis: 84,80 Euro



Das vorliegende Werk befasst sich mit dem Angriff auf Computernetzwerken. Die Untersuchung erfolgt aber hier nicht im Hinblick auf die strafrechtliche oder urheberrechtliche Beurteilung, sondern nach der völkerrechtlichen Beurteilung. Hierbei beschränkt sich das Werk ausdrücklich auf Angriffe auf Computernetzwerke durch Staaten.
Das Werk beginnt mit einer kurzen Darstellung der Informationsgesellschaft und der Bedeutung der Computer für die Kriegsführung. Sodann wird auf bisherige Erkenntnisse und Übungen des Militärs bei Angriffen auf Computernetzwerken eingegangen. Es folgt eine Auseinandersetzung mit im Gewaltbegriff des Völkerrechts, des Rechts auf Selbstverteidigung sowie des Angriffs auf Computernetzwerke als Angriff auf die kollektive Sicherheit. Sodann wird Angriff auf Computernetzwerke die Kriegsrecht erläutert. Die Grundsätze des humanitären Völkerrechts werden hier erläutert sowie auf den völkerrechtlichen Schutz der Zivilbevölkerung eingegangen. Abgerundet wird die Darstellung durch Ausführungen zur Neutralitätsrecht.
Das vorliegende Werk untersucht das seltene Thema des Kriegsrechts im Internet. Angriff auf Computernetzwerke, Hacking, Viren und Trojaner sind zwischenzeitlich Alltagsbegriffe, bei denen noch niemand an eine militärische Nutzung denkt. Das vorliegende Werk versucht diese Themen in das geltende Völkerrecht einzuordnen. Dass heutzutage das Militärs nicht nur überausgefeilte elektronische Geräte verfügt, sondern auch über Computernetzwerke, ist bekannt. Trotzdem geht das breite Publikum davon aus, dass militärische Computernetzwerke mit dem normalen Internet nichts gemein haben, von diesem streng getrennt sind. Das vorliegende Werk zeigt aber auf, dass militärisch eben auch das normale Internet ein militärisches Angriffs in sein kann, wie zum Beispiel die allgemeine Stromversorgung eines Landes oder dass Bankensystem. Das vorliegende Werk versucht Angriffe auf Computernetzwerke den geltenden Kriegsvölkerrecht zuzuordnen. Es ist einsichtig, dass das Ausspionieren militärisch wichtiger Computernetzwerke in gleicher Weise zu beurteilen ist, wie die übliche Spionage.
Das vorliegende Werk setzt sich ausführlich mit dem Völkerrechts und dem dortigen Angriffs- und Gewaltbegriff aufeinander. Die Untersuchung weist aber im technischen Bereich doch Defizite auf. So könnte man einen dos-Angriff, der zu einer Überlastung des Servers führt, mit einem herkömmlichen militärischen Störsender vergleichen. Hingegen entsprechen die sonstigen Angriffe auf Computernetzwerke eher den Kategorien Täuschung, Desinformationen und Spionage. Gerade im Internet ist der Gewaltbegriff eher verfehlt, da ein Einbruch in einem Computer nicht mittels Gewalt, sondern durch Vortäuschung einer Berechtigung oder Auffinden eines offenen Ports erfolgt. Hier erfolgt also eine grundsätzlich friedliche Übernahme des gegnerischen Computers in feindlicher Absicht.
Das vorliegende Werk weist aber für die militärischen Angriffe auf Computernetzwerke auf zwei wichtige Bereich hin, nämlich der Neutralitätsgebot und den Schutz der Zivilbevölkerung.
Angesichts der Verletzung der militärischen mit den zivilen Computernetzen erscheint der im humanitären Völkerrechts gebotene Schutz der Zivilbevölkerung bei Angriffen auf Computernetzwerken sehr problematisch. Gänzlich ungelöst ist das Problem des Neutralitätsgebotes, angesichts des weltweiten Internets, in dem ein Angriff eben nicht mittels einer Standleitung zwischen zwei verfeindeten Staaten erfolgen kann, sondern bei dem jeder Computerbefehl über unzählige Server weltweit bis zur Zieladresse gelangt.
Wenn man somit aus technischer Sicht einigen Ausführungen des vorliegenden Werkes nicht unbedingt zu folgen vermag, so bieten doch die Ausführungen zu Neutralitätsgebot und zum Schutz der Zivilbevölkerung einen wertvollen Ansatz zur Fortentwicklung des Völkerrechts im Hinblick auf das Internet, sodass das Werk sowohl für den Völkerrechtler, wie auch für den Internetrechtler an dieser Stelle empfohlen werden kann.

20.7.2005
Rechtsanwalt Joachim Back
Hanau

 

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