audiovisuelle Opfervernehmung

Bettina Hartz

Empirische und normative Fragen der audiovisuellen Vernehmung kindlicher Opfer
Auflage 2004
240 Seiten
Verlag: Nomos Verlagsgesellschaft Bade-Baden
ISBN 3-8329-1009-3
Preis: 41,00 Euro


Die vorliegende Dissertation befaßt sich mit der audiovisuellen Vernehmung von Kindern. Die Arbeit reiht sich in die Reihe von Schriften ein, die davon ausgehen, daß Kinder Opfer der angeklagten Straftäter sind und vor Belastungen durch ein Strafverfahren weitgehend geschützt werden sollten. Die Verengung der Sichtweise eines Strafverfahrens führt dazu, daß auch hier wieder die üblichen Argumente und Untersuchungen wiedergegeben werden. Weiterhin werden auch die rechtlichen Voraussetzungen der audiovisuellen Vernehmung in den verschiedenen Stadien eines Strafverfahrens erörtert nebst den Reformvorschlägen.
Die Vereengung des eigentlichen Themas auf kindliche Opfer des angeklagten Straftäters führt dazu, daß zwar dieses Thema hier vollständig und umfassend abgehandelt wird, das Thema aber verfehlt ist. Im Strafverfahren geht es um die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten, der bis zur Verurteilung als unschuldig gilt. Hier einen kindlichen Zeugen vor dem unschuldigen Angeklagten zu schützen, wäre eine Vorverurteilung des Angeklagten, eine Verhinderung der Aufklärung der wirklichen Tat und damit die Grundlage zu einem Fehlurteil.

Wenn auf S. 30 behauptet wird, die Glaubhaftigkeit einer Aussage würde sich in erster Linie aus dem Inhalt der Aussage ergeben, der ignoriert die besondere Vernehmungssituation im Gerichtssaal, die Wirkung des unmittelbaren Eindrucks eines Zeugen und die Grundsätze der Vernehmungstechnik. Diese soll nicht den Strafverteidiger erlauben, den Zeugen "fertig" zu machen, aber Widersprüche in der Aussage offen zu legen, die bei einer Aussage auf Distanz spntan eben nicht auftreten können. Die erfahrenen Jugendrichter haben schon oft genug erfahren, daß ein scharfer Appell, ein "Anschiß" zur Wahrheit so manchen kindlichen und jugendlichen Zeugen von seiner Falschaussage zu einem Geständnis der Lüge bringen konnte.
Wenn dann das Kapitel B unter Belastungen der kindlichen Zeugen die Konfrontation mit dem Angeklagten nennt, dann mag dies sicherlich richtig sein. Auf der anderen Seite wird das Kind hier aber auch mit der angeklagten Autoritätsperson konfrontiert, die von ihm die Wahrheit verlangt und damit eine Gegenpol ist zu eventuell der anderen Autoritätsperson, die das Kind zur Lüge gezwungen hat. Wenn das Kind gegen den eigenen Vater/Mutter aussagen soll, wird dem Kind der Konflikt in der Elternliebe auferzwungen. Die eigene Entscheidung des Kindes, die Aussage wegen der Liebe zu Vater/Mutter zu verweigern oder zu dem geliebten Onkel/Freund wird hier gänzlich ignoriert.
Die einseitige Sichtweise dieses Opferschutzes wird deutlich, wenn man auf S. 40 liest, daß hier Kinder, die nicht als Zeugen gehört wurden, angegeben haben sollen, daß sie die Strafe des Angeklagten als zu niedrig empfunden haben und gerne ausgesagt hätten, damit dieser eine höhere Strafe erhält. Das Strafzumessungsrecht ist eine auch für Juristen schwierige Materie und nimmt auch in der Revision zu manchen Urteilsaufhebungen. Wie kann da ein Kind eine Strafe als zu niedrig empfinden ? Wer hat denn da dem kindlichen Empfinden nachgeholfen ? Auch bei den Untersuchungen zu den Befürchtungen der Kinder findet sich zwar die Angst vor dem Versagen als Zeuge gegen den Angeklagten, nicht aber die Angst zu Versagen als Zeuge für den Anstifter zur Lüge. Die eventuelle Falschaussage des Kindes wird bei diesen Untersuchungen konsequent ausgeblendet.
Ebenfalls ausgeblendet wird das Problem der Videotechnik. Zwar sind Kinder heutzutage technikerfahren. Dies führt aber dazu, daß entweder die Technik der Feind sein kann, wenn die Tat z.B. mit der Videocamera begangen wurde -Kinderpornographie- oder die Technik ist bekannt und daß Kind sieht darin eine Einschränkung. Das Kind will dann eben nicht dem langweiligen Onkel aus dem Fernsehen seine Frage beantworten, sondern die eigenen Eltern sehen und mit ihnen sprechen.
Wenn dann ausgeführt wird, die Aussagepflicht des Kindes würde bei Staatsanwaltschaft und Gericht auch unter Einsatz der Videotechnik zum Zwecke der Beweissicherung bestehen, dann ist dies zwar rechtlich zutreffend, tatsächlich aber kommt diese Beweissicherung deutlich zu spät. Wichtig ist die erste oder zumindest eines möglichst frühe Aussage des Kindes und nicht irgendeine Aussage, die erst dann zustande kommt und gesichert wird, nachdem eine Vielzahl an Personen mit dem Kind über Tat und Täter gesprochen haben.
Auch auf S. 114/116 findet sich die einseitige Sicht der Opferschützer wieder. Auf S. 114 wird ausgeführt, daß der Beschuldigte bei einer Videovernehmung gem. § 255 a StPO ein Fragerecht hat, nicht aber über den aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens informiert sein muß. Auf S. 116 wird dann ausgeführt, daß eine ergänzende Vernehmung des Kindes nur dann zulässig sein soll, wenn diese zu einem neuen Beweisthema erfolgen soll. Eine Ergänzung kann sich auch auf das gleiche Thema beziehen, nur eben, daß ein Aspekt vertieft werden soll oder anders beleuchtet werden soll.
Auch werden die Gefahren der Videotechnik auf S. 142 verkannt. Zwar ist richtig, daß Kinder heutzutage im Umgang mit technischen Medien sehr vertraut sein können, dies kann aber dazu führen, daß der befragende Vorsitzende der Lila-Laune-Bär ist, mit dem sich das Kind schön über eine Märchengeschichte unterhält, bis es die Lust verliert. Auch die wiedergegeben Untersuchungen auf S. 156 dürfen bezweifelt werden. Die Falschanschuldigungen in Sorgerechtsverfahren gelangen nur selten zur Anklage. Die Falschanschuldigungen in Ehescheidungsverfahren, sei es zum Sorgerecht oder zur Wohnungszuweisung, entwickelten sich von der Gewaltätigkeit zum Kindesmißbrauch und werden meist nach der ersten Anschuldigung fallen gelassen. Ob dies nun erfolgt, um nicht den Unterhaltszahler zu verlieren oder weil die Anschuldigung falsch war und nur zur Stimmungsmache diente oder dem Vater zeigen sollte, wie weit die Ehefrau bei dem Kampf um Geld und Wohnung gehen würde, sei dahin gestellt.

Richtig ist zwar, daß die Straftäter gegen kindliche Opfer keine Gnade verdient haben. Hier muß aber immer auch berücksichtigt werden, daß auch ältere Menschen eventuell genauso schutzwürdig sind und eventuell an einer Tat auch zugrunde gehen können. Weiterhin wird meist konsequent der Zweck eines Strafverfahrens ausgeblendet. Es wird, wie auch in dem vorliegenden Werk davon ausgegangen, daß der Beschuldigte/Angeklagte der Täter ist. Wer in einem hochstreitigen Scheidungsverfahren das Kind als Opfer erlebt hat, weiss, wie weit manche Elternteile zu Lasten des Kindes gehen, wie stark die Beeinflussung gegen den anderen Elternteil sein kann. Wird nun in einem Strafverfahren der einzige Zeuge nur mit einem unbekannten, freundlichen Vorsitzenden konfrontiert, der das Kind vorsichtig befragt, dann hat das Kind keinen Konflikt, den geliebten Vater/Onkel/Freund zu belasten, sondern kann unbelastet die von der Mutter/Einflussperson gewünschte Aussage von sich geben, am Besten, wenn diese Einflussperson nicht die Hand des Kindes hält und es aufmuntert, doch die angebliche "Wahrheit" zu sagen. Konsequent könnte man in diesem Fall eigentlich auf die Aussage des Kindes ganz verzichten und läßt sich die falsche Aussage gleich von der Einflussperson sagen. Im Strafverfahren geht es im beschränkten Umfang um die Ermittlung der Wahrheit, nämlich um die Überführung des Angeklagten. Angesichts der gesellschaftlichen Vernichtung und der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe kann auf die besondere unmittelbare Vernehmung und auch die Konfrontation mit dem Beschuldigten/Angeklagten nicht verzichtet werden, denn erst durch diese Konfrontation tritt der eventuelle Konflikt des Kindes zwischen zwei geliebten Personen offen zu Tage und damit auch die Wahrheit oder Lüge. Wenn in dem vorliegenden Werk angeführt wird, daß in den spektakulären Großverfahren um Kindesmißbrauch Freisprüche erfolgten, so kann es sein, daß diese Freisprüche richtig war. Wenn der Einsatz der Videotechnik in diesen Verfahren zu Verurteilungen geführt hätten, wären dies vielleicht Fehlurteile gewesen. In jedem Fall aber waren die Kinder die Opfer.

Das vorliegende Werk ist eine Übersicht über die Opferschutzregelungen nach der üblichen Betrachtungsweise ex post, wenn also feststeht, daß der Beschuldigte/Angeklagte auch tatsächlich der Täter ist. Bei dieser Sachlage wird kein vernünftiger Verteidiger die Vernehmung kindlicher Zeugen verlangen, sondern durch ein Geständnis des Angeklagten dem Opfer seine Aussage ersparen. Ist der Angeklagte hingegen unschuldig, wird die Wahrheitsermittlung durch die Opferschutzregelungen deutlich erschwert und behindert. Je größer der Opferschutz ist, desto geringer muß die Wertigkeit der Aussage des Kindes sein, da es dem direkten Einfluß des Gerichts entzogen und dem Einfluß externer Personen mit ihren externen Interessen ausgesetzt ist. Damit steht der allgemein propagierte Opferschutz gegen die Unschuldsvermutung des Beschuldigten und damit nicht im Gegensatz zu einem Täterschutz, sondern zum Opferschutz des unschuldig Angeklagten.

15.03.2005
Rechtsanwalt Joachim Back
Hanau
 

 

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