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Jochen Zühlcke Der Schutz von besonderen Vertrauensverhältnissen im Polizeirecht der Länder 1. Auflage 2004 384 Seiten Verlag: Richard Boorberg Verlag www.boorberg.de ISBN 3-415-03379-1 Preis: 38,00 Euro
Die vorliegende Arbeit zeigt die Wichtigkeit dieses Themas bereits am Anfang deutlich auf: "Es ist ein merkwürdiges Phänomen, mit welchem Aufwand Strafrecht und Strafprozeßrecht, aber nicht nur sie, diese Geheim- und Kommunikationssphären zu schützen suchen, während sie dem polizeilichen Zugriff nahezu schrankenlos offen zu stehen scheinen und in vielen Bundesländern nach dem Gesetzeswortlaut auch noch stehen." Das Werk beginnt mit einer Bestandsaufnahme zum Schutz von Geheimnissen im Polizeirecht. Hier werden dann zuerst die offenen und verdeckten Datenerhebungen erörtert und sodann die verschiedenen Geheimnisse bzw. Grundrecht bei Berufsträgern, Geistlichen, Journalisten, Abgeordneten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Sodann folgt eine Darstellung der Reichtsweite des Schutzes der Geheimnisse durch die EMRK. Nach einer Bewertung der verschiedenen Regelungen folgt noch ein abschließendes Kapitel über die Verarbeitung und Weitergabe von Daten aus besonderen Vertrauensverhältnissen.
Der Ausgangspunkt des Phänomens ist zutreffend. Wenn die Strafverteidiger und Datenschützer verzweifelt versuchen, Geheimnisbereiche aus dem polizeilichen Datensammlung herauszuhalten, wurden diese über die Hintertür des Polizeirechts offenbahrt und nicht etwa dem Gericht, sondern der Polizei überantwortet. Die vorliegende Arbeit untersucht die Möglichkeiten der Polizei aufgrund Polizeirechts Daten aus Geheimnisbereichen und Vertrauensverhältnissen zu erlangen, aber auch die Rechtsprechung, die grundrechtskonforme Auslegung des Polizeirechts einfordert. Trotzdem ist die deutliche Gefährdung der Vertrauensverhältnisse nicht zu verkennen, wenn auch die Polizei über Auskunftsverweigerungspflichten belehren muß -hoffentlich- und die erhobenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwerten darf. Die aktuelle Folterdiskussion hat aber gezeigt, daß die Polizei gerne bereit ist, zweigleisig zu fahren, so daß der Schutz der Vertrauensverhältnisse nicht gewährleistet ist, wenn die Polizei zu präventiven Zwecken im Wege einer Abwägung skrupellos in Grundrechte eingreifen kann.
Der Strafverteidiger wird ein Gutes tun, sich mit dem Polizeirecht näher zu befassen, um strafprozessual unzulässige Beweise nicht als polizeirechtlich zulässige Beweise präsentiert zu bekommen. Die vorliegende Arbeit bietet hierfür einen ausführlichen Überblick zu dem derzeit polizeirechtlich zulässigen Handeln unter Berücksichtigung der grundrechtskonformen Auslegung des Polizeirechts.
10.05.2005 Rechtsanwalt Joachim Back Hanau
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