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Jens Heller Die gescheiterte Urteilsabsprache Auflage 2004 165 Seiten Verlag: Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden www.nomos.de ISBN 3-8329-1035-2 Preis: 41,00 Euro
Das vorliegende Werk befaßt sich mit dem Deal im Strafrecht. Die Untersuchung geht von der Entscheidung des BGH in BGHSt 34 aus und versucht den Deal und insbesondere das Scheitern der Absprache und die Folgen der gescheiterten Absprache zu erörtern. Das Werk beginnt mit einer Darstellung der Ursachen für Absprachen und welche Art von Geständnis (qualifiziertes Vollgeständnis, schlankes Geständnis, Einräumen, Teilgeständnis) hier im Gegenzug von dem Angeklagten erwartet wird. Sodann wird auf die verschiedenen Gründe des Scheiterns einer Abspreche hingewiesen. Im Anschluß an diese allgemeine Darstellung zum rechtlichen Problem des Deals, folgt eine ausführliche Analyse von BGHSt. 34/195 und eine Darstellung der dort vorgegebenen Formalitäten einer Urteilsabsprache. Hieran schließen sich Überlegungen zu den Folgen des Scheiterns einer Absprache an. Von der Nichtigkeit des Urteils über ein Verwertungsverbot bis zur Nichtigkeit des Geständnisses werden hier alle Möglichkeiten diskutiert und auch die Überlegung herangezogen, daß die Absprache eine verwaltungsrechtliche Zusage sein könne, auf deren Einhaltung der Angeklagte einen Anspruch habe.
Die vorliegende Untersuchung ist keine Urteilsanmerkung zu BGHSt. 34/195, sondern nimmt dieses Urteil des BGH zum Anlaß den Deal im Strafrecht zu analysieren und insbesondere beim Scheitern des Deals weiterzuentwickeln. Hierzu werden die bisherige Rechtsprechung und die Literaturstimmen ausführlich berücksichtigt und auch kritisch hinterfragt. Es wird auch darauf hingewiesen, daß der Deal im Strafrecht schon lange vor der Entscheidung des BGH vorlag und diesem nur die wenigsten Fälle, aufgrund des Rechtsmittelverzichts, zu Auge und Ohr gelangt sind. Das vom BGH nunmehr vorgegeben Absprachegerüst wird von der Praxis selbstverständlich berücksichtigt werden, aber ohne daß dies den Deal kanalisieren oder ändern wird. Natütlich sind Absprachen zur rechtlichen Beurteilung der Tat, zu Vollzug und punktgenaue Absprachen unzulässig und auch der Rechtsmittelverzicht wird nicht mehr vorher abgesprochen; die schon vor diesen Vorgaben des BGH funktionierende Praxis wird aber auch weiterhin bestehen und nicht zum BGH gelangen. Wenn der BGH in einem obiter dictum ausgeführt hat, daß ein Geständnis verwertet werden darf, weil der Staatsanwalt bei der Absprache nicht beteiligt war, dann war dies auch bisher schon kein Deal. Dazu gehörte eben der allseitige Rechtsmittelverzicht, damit nicht der Angeklagte von dem abgesprochen milden Urteil ausgehend nochmals eine weitere Milderung im Rechtsmittel erlangen kann und der Staatsanwalt aufgrund des Geständnisses nicht im Rechtsmittel eine weitere Verschlechterung des Urteils erreichen kann. Der Deal ist aber weitgehender als der BGH es sieht und als es eigentlich zulässig ist. Die Anforderungen, daß das Geständnis zu prüfen und der Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts auch weiter aufzuklären ist, mag bei der Arbeitsbelastung in Karlsruhe wünschenswert sein, der Deal in seiner das Gericht und die Opfer entlastenden Funktion läuft dem aber entgegen. Die weitere Aufklärung bringt Zeitverlust, eventuell Gefahren für den Angeklagten aber auch Verfahrensfehler mit sich, die ein allseitig erwünschtes, schnelles Urteil umgeht. Es sei darauf hingewiesen, daß ein Mißbrauch, also extrem milde Strafen, durch Urteilsabsprachen bislang nicht bekannt geworden sind, also der Deal keine Grauzone einer käuflichen Justiz ist.
Das vorliegende Werk ist eine gründliche Darstellung der Urteilsabsprache im Strafprozeß und geht hier insbesondere darauf ein, was im Falle des größten anzunehmenden Unfalls für den Angeklagten zu überlegen ist. Ist die Urteilsabsprache -aus welchen Gründen auch immer- gescheitert, so hat der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgegeben, ohne hierfür eventuell eine Gegenleistung zu erhalten. Ein einfacher Widerruf dieses Geständnisses kommt meist nicht in Betracht, da das Geständis im Rahmen eines Deals glaubhaft ist und eventuell auch originäres Täterwissen enthält. Ein einfaches Ausblenden dieses Geständnisses und der offenbarten Fakten ist nicht möglich. Die vorliegende Untersuchung zeigt hierfür verschiedene Argumentationen auf, wie in diesem Fall weiter zu verfahren ist. Das vorliegende Werk kann daher dem Strafverteidiger an dieser Stelle empfohlen werden, wenn auch Urteilsabsprachen grundsätzlich nicht scheitern dürfenda diese nach wie vor auf dem persönlichen Vertrauen der beteiligten Juristen beruhen, was schon dadurch belegt wird, daß Urteilsabsprachen mit dem nichtverteidigten Angeklagten nicht getroffen werden.
17.12.2005 Rechtsanwalt Joachim Back Hanau
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