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Thomas Böckenförde Die Ermittlung im Netz Aufl.: 2003 Verlag: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen ISBN: 3-16-148213-1 Preis: 79,00 Euro
Das vorliegende Buch, eine Dissertation, befasst sich mit den strafrechtlichen Ermittlungen in Computernetzen. Unter Computernetze wird zwar zuerst einmal jegliche Vernetzung von Computern verstanden, im Endeffekt werden aber die verschiedenen Nutzungsformen des Internets untersucht.
Zuerst stellt der Autor die Entwicklung der Vernetzung von Computern dar und schildert hierbei die Entstehung der ersten Netze, wie das Usenet oder das Fidonet. Die Darstellung der historischen Entwicklung findet sich erheblich kürzer und anschaulicher in den Jubiläumsausgaben oder Rückblicken der verschiedenen Computerzeitschriften. Im Rahmen dieses Werkes mag dies als allgemeine Einführung dienen, die aber getrost überblättert werden darf.
Sodann folgt eine allgemeine Beschreibung welche kriminellen Aktivitäten durch oder mit Hilfe des Internet und seiner verschiedenen Nutzungsarten bekannt geworden sind. Zu vermissen sind hierbei allerdings die computerspezifischen Vorkommnisse, wie die Fälschung der Absenderdaten von E-Mails, das Hacken, Trojaner und Computerwürmer.
Sodann befasst sich das Werk mit dem Gesetzesvorbehalt für staatliche Ermittlungstätigkeit. Hier wird allerdings das Problem übersehen, was dieser Gesetzesvorbehalt überhaupt bedeutet. Nach der klassischen Definition darf der Bürger alles tun, was ihm nicht durch Gesetz verboten ist. Im Gegensatz hierzu darf der Staat, die Verwaltung, nur das tun, was ihm/ihr durch Gesetz ausdrücklich erlaubt wurde. Es stellt sich also nicht nur das Problem, ob Grundrechte des Bürgers durch die staatliche Ermittlungstätigkeit betroffen sind, sondern die Frage, ob die Ermittlungsbehörden überhaupt tätig sein dürfen. Kommt man im Rahmen der §§ 160 ff. StPO zu diesem grundsätzlichen Ergebnis, so stellt sich die Frage nach dem Anfangsverdacht. Wollte man einen Anfangsverdacht bejahen, so würde dies bedeuten, dass das Internet grundsätzlich einen Verdacht der Strafbarkeit enthält. Hat die Polizei aus sonstigen Quellen einen Hinweis, dass ein Verdächtiger seine strafbare Tätigkeit im oder mit Hilfe des Internet entfaltet, ist der Anfangsverdacht klar zu bejahen. Finden sich aber keine sonstigen Hinweise, dann würde sich die Frage stellen, ob die Ermittlungsbehörden generell sich im Internet umschauen dürfen, ob sich hier vielleicht Hinweise auf strafbares Handeln finden. Man bedenke, wir befinden uns im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen, und nicht im Recht der Gefahrenabwehr nach dem allgemeinen Polizeirecht.
Diese Problematik stellt sich auch insbesondere im Rahmen der in diesem Buch ausführlich erörterten Rechtsprechung zum informationellen Selbstbestimmungsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bürgers. Hier unterscheidet das Buch zwischen einem öffentlichen und einem privaten Bereich des Internet. Eine besondere Schutzwürdigkeit soll erst bei besonderen Zugangskontrollen bestehen, wie z. B. durch das Post-ident-Verfahren oder bei einer Zugangskontrolle durch Kreditkarte. Diese Unterscheidung gegenüber den staatlichen Ermittlungsorganen ist allerdings nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Problematik der territorialen Grenzen, da das bundesdeutsche Strafrecht das Weltrechtsprinzips kennt. Nach diesen allgemeinen Ausführungen zur Technik und Kriminalität des Internet sowie dem Versuch einer Definition dieses neuen Bereiches des allgemeinen Lebens und des staatlichen Zugriffs hierauf, wendet sich der Autor der strafprozessualen Dogmatik zu.
Hier wird zuerst versucht mit den altbekannten Regelungen der §§ 102, 100 c, 110 a StPO Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Ermittlungstätigkeit zu finden. Mit einer sehr sauberen Subsumtion stellt der Autor klar, dass die StPO nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten strafrechtliche Ermittlungen im Internet ermöglicht. So scheitert z. B. die Durchsuchung an der erforderlichen räumlichen Begrenzung oder der verdeckte Ermittler an der Dauerhaftigkeit seiner Legende. Als nächster Problemkomplex wird die Sicherung der verdächtigen Daten angesprochen. Hier stellt sich das Problem, dass eigentlich nur die Informationen gesucht und gesichert werden müssen, nicht aber der Datenträger. Dies wird aber in der Praxis oftmals gleichgesetzt. Im Rahmen dieser Erörterungen konzentriert sich die Darstellung nur auf die Daten, die bei dem Nutzer, dem Absender und dem Provider vorliegen. Außer Acht gelassen wird, dass die gleichen Daten teilweise auch auf Proxyservern, im Archiv oder im Cache von Suchmaschinen zusätzlich oftmals vorhanden sind. Übersehen wird von dem Autor auch das Problem der rein praktischen Durchführung von Durchsuchungsbeschlüssen und dem Erstellen von Sicherstellungsnachweisen. Wollte man nur Informationen suchen, so wäre ein Durchsuchungsbeschluss sicherlich zu unbestimmt.
Bei der Erörterung der Problematik von Information und Datenträger wird vieles nicht gesehen, was in den Computerzeitschriften oftmals problematisiert wird. So stellt sich die Frage nach der Veränderung von Daten, der Löschung und Rekonstruktion von Daten, der aufgedrängten Daten per E-Mail oder im Cache-Speicher oder auch der versteckten Daten, z. B. durch Steganographie. Auch die Problematik Dialer oder Trojaner wird nicht angesprochen.
Ebenfalls problematisch ist, dass eigentlich nur Roh-Daten vorliegen und diese erst durch ein entsprechendes Anwendungsprogramm sichtbar gemacht werden können. Erst durch diese Umsetzung sind die Daten überhaupt verwendbar. Die " kriminellsten " Daten sind wertlos, wenn der Anwender diese nicht sichtbar machen kann.
Zudem Problem der Sichtbarmachung von Daten kommt das vorliegende Buch im Rahmen der Einführung dieser Daten im Strafprozess. Hier untersucht der Autor die Dogmatik zum Beweisrecht. Die Einführung der "Daten" in das Gerichtsverfahren wird unter den Gesichtspunkten der Inaugenscheinnahme und des Urkundenbeweises erläutert. Auch die Einführung von Ausdrucken der Daten sowie des Zeugenbeweises durch Sachverständige und/oder Ermittlungsbeamte wird angesprochen.
Sodann befasst sich die Untersuchung mit der Sicherstellung und/oder Beschlagnahme der Daten. Hier wird § 94 der StPO einer näheren Betrachtung unterzogen. Im Ergebnis erfolgt die Sicherstellung/Beschlagnahme von Daten " in anderer Weise " durch Kopie, also Verdoppelung der Daten. Im Rahmen der Untersuchung zur Sicherstellung/Beschlagnahme erfolgt eine Auseinandersetzung mit der personalen Zuordnung der Daten. Hier werden zwar bei der E-Mail der Header und ansonsten die IP-Adresse erwähnt, es wird aber nicht erkannt, dass dies nur eine technische Zuordnung, nicht aber eine personale Zuordnung sein kann. Wer den Computer bedient hat, ergibt sich nicht aus den Daten.
Erkannt wird auch das Problem der Datenmengen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Bestimmtheit bei einer Beschlagnahme. Aus dem Konvolut von Daten sind schließlich nur wenige wichtig und zu beschlagnahmen. Noch deutlicher wird das Mengenproblem, wenn bei Providern beschlagnahmt werden müsste.
Im letzten Kapitel wird die E-Mail nochmals gesondert betrachtet. Hier erfolgt die dogmatische Abgrenzung zwischen der Postbeschlagnahme nach den §§ 100a, b StPO und der Telefonüberwachung.
Das vorliegende Werk ist eine interessante Untersuchung zu den strafprozessualen Möglichkeiten und rechtlichen Grenzen bei Ermittlungen im Internet. Es wird deutlich, dass die herkömmlichen Rechtsgrundlagen sich nur unter erheblichem Auslegungsaufwand für Ermittlungen im Internet heranziehen lassen. Die ausgezeichnete Subsumtion zeigt die Schwachstellen der bestehenden gesetzlichen Regelungen deutlich auf. Auch die genaue Aufteilung der verschiedenen Sachverhalte: Daten bei Nutzer, beim Provider und im Netz, führt zu der klaren Problemstellung und entsprechenden Diskussion. Insoweit ist das vorliegende Buch einer sehr verdienstvolle Auseinandersetzung mit den verschiedenen Sachverhalten der verschiedenen Nutzungsarten des Internet. Die wenigen, althergebrachten Ermächtigungsgrundlagen für strafprozessuale Ermittlungen sind nur mit größten Schwierigkeiten auf das Internet anwendbar.
Dem praktisch tätigen Strafverteidiger bietet das vorliegende Buch eine wertvolle Hilfe, gegen die Ermittlung von Daten, Beschlagnahme von Datenträgern und gegen die Verwendung von erhobenen Daten zu argumentieren und eventuell ein Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot zu erreichen. Sowohl die exakte Subsumtion als auch die genaue Aufteilung und Zuordnung der Daten können hier zu in der Praxis überraschenden Ergebnissen führen. Das Werk gibt keine abschließende Auskunft auf die verschiedenen Fragen zur strafprozessualen Ermittlung im Internet, ist aber eine ausführliche und sehr genaue Auseinandersetzung hiermit, die sicherlich noch in vielen Rechtsgesprächen vor Gericht herangezogen werden kann.
Das Buch kann damit jedem Strafverteidiger, der mit dem Problem seinen Mandanten belastender Computerdaten aus dem Internet zu tun hat, eine wertvolle Hilfe sein und daher nur bestens empfohlen werden, zumal die klassischen Kommentare und die Rechtsprechung gerade erst am Anfang damit steht, sich mit dem Problem der Daten aus dem Internet zu befassen.
15.03.2004
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