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Gerrit Langengeld
Vertragsgestaltung Auflage 1991 233 Seiten Verlag: C.H. Beck
Das vorliegende Handbuch befaßt sich mit der Vertragsgestaltung. Hierzu werden erst einmal allgemeine Ausführungen zur Vertragsgestaltung wie zu Rhetorik und Typologie gemacht und sodann zu Fallgruppen und Vertragstypenbildung übergegangen. Es folgen Ausführungen zur Erforschung des Willens und zur Technik der Vertragsgestaltung. Nach dem Thema der Vertragsgerechtigkeit, sei es auch nur durch den drohenden Richterspruch, folgen eine Vielzahl an Vertragstypen vom Kaufvertrag über die Eheverträge bis zu den Gesellschaftsverträgen. Für den Berufsanfänger kann das vorliegende Werk -zeitlos- nützlich sein. Wer aber selbst schon Erfahrung in dem Entwurf und der späteren Durchführung von Verträgen hat, dem bietet das vorliegende Werk weder neues in der Vertragstechnik, noch bei den Vertragstypen.
Die gelungene Mischung zwischen umfassender Vorausschau und übersichtlicher Kürze, zwischen Fachformulierungen und Laienverständlichkeit und die hellseherischen Fähigkeiten zur zukünftigen Entwicklung der Rechtsprechung mag jeder für sich selbst treffen und auch, wieweit der Wille der Parteien Berücksichtigung findet, wenn diese Wert nur auf eine bestimmte Regelung legen und man sich im übrigen ja völlig einig ist. Der erfahrene Vertragsjurist wird auch die anderen Punkte des Vertrages nach seiner Sorgfalt erstellen, um einen Regress zu vermeiden. Der Berufsanfänger wird in dem vorliegenden Buch aber sowohl erste Falltypen kennenlernen, wie auch sprachliche und forensische Hinweise, die ihn vor manchem Fehler bewahren werden, wobei an dieser Stelle aber auf das Alter der vorliegenden Auflage hinzuweisen ist, die natürlich die verschiedenen Gesetzesänderung, insbesondere die letzten Reformen oder die Rechtsprechung des BVerfG zu den Eheverträgen noch nicht berücksichtigt. Das Werk kann damit nur die Grundzüge der Vertragsgestaltung vermitteln, nicht aber für den Entwurf eines konkreten Vertrages genutzt werden. Für diese Zwecke sollte man zu einem der aktuellen Formularbücher greifen.
15.02.2005 Rechtsanwalt Joachim Back Hanau
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