Mayer Dt. VerwaltungsR

Otto Mayer
Deutsches Verwaltungsrecht
Unveränderter Nachdruck der 3. Auflage 1924
Auflage 2004
I. und II. Band, 791 Seiten
Verlag: Duncker & Humblot
www.duncker-humblot.de
ISBN 3-428-11639-9
Preis: 98,00 Euro

Das vorliegende Werk ist ein unveränderter Nachdruck des Klassikers zum Vewaltungsrecht von Otto Mayer. Trotz des Alters ist das Werk nicht in altdeutscher Schrift gehalten, so daß auch jüngere Leser diese Schrift entziffern können. Die Unveränderung der Auflage zeigt sich bereits in dem Druckfehler auf S. 11, der ebenfalls von dem früheren Original übernommen wurde.
Gleich zu Beginn wird man mit der alten Betrachtungsweise und deren Begrifflichkeiten konfrontiert, wie z.B. den Staatsnotrechten oder dem jura Quaesita, dem wohlerworbenen Recht. Auch die Definition: "Verwaltungsrecht ist das dem Verhältnisse zwischen dem verwaltenden Staat und seinem ihm dabei begegnenden Untertanen eigentümliche Recht" (S. 14) zeigt das Alters dieses Klassikers der Verwaltsungsrechtslehre auf.
Ebenso völlig veraltet ist die damalig herrschende Ansicht "Das Verwaltungsrecht jener Stufe ist innerlich gestaltet nach dem Vorbild des Zivilrechts." (S. 29).
Man stellt damit schnell fest, daß das damalige Verwaltungsrecht noch geprägt war durch die Landesfürsten und ihre Rechte. Hingegen immer noch aktuell und wohl auch unveränderbar findet sich der Satz: Die einfache Klage im ordentlichen Verfahren, simplex querela, führt allerdings bei dem schleppenden Geschäftsgang der Reichtsgerichte allzu schwer zu einem Ergebnis." (S. 35)
Man bedenke: Diese Klage wurde zur Zeit von Landesherren und Reichsgericht geführt, nicht in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes.
Aber auch die Klage: "Auch durch rechtswidrige Ränke und Gewaltsstreiche sucht man den Weg der Appelation und der Klage zum Reichtsgericht zu versperren." (S. 37) erscheint im Hinblick auf die letzten Justizmodernisierungen und die weiteren Planungen zum Rechtsmittelrecht zeitlos zu sein.
Das die Verwaltung alle Regierungen überlebt hat, zeigt auch das Verwaltungsrecht auf, das schon in dem vorliegenden Werk die Begriffe von Verwaltungsakt, Amtshaftung oder auch die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und fiskalischer Handlung kennt.
Auch die alte Unterscheidung zwischen Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei findet sich inhaltlich in der heutigen Verwaltung wieder. Wenn auch der Kriegsminister sich zum Verteidigungsminister gewandelt hat und heute keine Wohlfahrt mehr verwaltet wird, sondern die Armut, so sind die Bereiche doch jedem noch klar zu erkennen.
Zu der vorliegenden Darstellung des Verwaltungsrechts gehören auch Steuerrecht, Enteignungen, öffentliches Sachenrecht, Beamtenrecht, Anstaltsnutzung, öffentliche Entschädigungen sowie die öffentlichrechtlichen juristische Personen.
Der Verwaltungsrechtler wird die Übersichtlichkeit der damaligen Rechtslage neidvoll betrachten, wenn er an die neueste der unzähligen Verordnungen im Immissionsschutzrecht oder die noch umzusetzenden EG-Richtlinien denkt. Trotzdem wird er bemerken, daß sich eigentlich so viel nicht verändert hat.

Der vorliegende Klassiker hat eigentlich nur rechtshistorischen Wert. Trotzdem erscheinen viele der Ausführungen auch heute noch Gültigkeit zu haben. Wenn man bedenkt, daß 1924 weder ein Verwaltungsverfahrensgesetz bestand, noch ein Grundgesetz und hier vieles auf Naturrecht zurückgeführt wurde, so kann das vorliegende Werk auch heute noch dem Verwaltungsrechtler empfohlen werden und dem reformfreudigen Gesetzgeber, der oftmals den Überblick verloren hat.
Als alte, aber grundlegende Darstellung des Verwaltungsrechts kann das Buch daher jedem im Verwaltungsrecht interessierten empfohlen werden, der die Zeit für diese Lektüre aufzubringen vermag und feststellen kann, daß sich das Verwaltungsrecht im Grunde von den Zeiten der willkürlichen Landesherren zu den Zeiten der Bundesregierungen nur wenig verändert hat.

03.12.2004
Rechtsanwalt Joachim Back
Hanau
 

 

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