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Birgit Tischer Das System der informationellen Befugnisse der Polizei Auflage 2004 629 Seiten Verlag: Peter Lang www.peterlang.de ISBN 3-631-52971-6 Preis: 97,50 Euro
Das vorliegende Werk befaßt sich mit den informationellen Befugnissen der Polizei. Hierzu wird zuerst auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers eingegangen und das Urteil des BVerfG ausführlich erörtert. Sodann folgt eine Gegenüberstellung von Straf- und Polizeirecht. Nach einem statistischen Teil beginnt eine ausführliche Darstellung der Informationsbefugnisse der Polizei nach der StPO. So werden hier z.B. DNA-Analyse inklusive der DAN-Massentests, die Observation und die Telefonüberwachung angesprochen, aber auch VE und VP. Sodann werden die Informationsbefugnisse der Polizei nach dem allgemeinen Polizeirecht vorgestellt.
Das vorliegende Buch ist eine komplette Zusammenstellung aller Maßnnahmen nach StPO und Polizeirecht, mit denen sich die Polizei Informationen über einen Bürger verschaffen kann. Man kann das vorliegende Werk damit als ein Handbuch der polizeilichen Informationsbeschaffung bezeichnen. Erst mit dieser Zusammenstellung wird ersichtlich, wie weitgehend die Polizei auf Daten von Bürgern zugreifen kann, bzw. diese ermittlen darf. Insbesondere das Polizeirecht scheint hier einen deutlichen Quantensprung nach dem Volkszählungsurteil erlebt zu haben. So stellt sich die Frage, wo der Bürger überhaupt noch vor dem Informationszugriff der Polizei sicher ist. Kontrolle an gefahrdeten Orten, an verrufenen Orten, an Kontrollstellen, in Kontrollbereichen. Wenn nicht der Beichtstuhl und ähnliche Orte ausdrücklich ausgenommen wären, gibt es wohl keinen Ort mehr, an dem ein Bürger unbehelligt seine Daten nicht offenbaren muß. Leider stellt das vorliegende Werk nur die Einzelmaßnahmen zusammen, unterläßt aber eine Zusammenschau sämtlicher Befugnisse der Polizei zur Informationsbeschaffung. Darüber hinaus finden sich leider auch noch mehrere einzelne Fehler in dem Werk: So wird auf S. 167 behauptet, daß das polizeiliche Mithören von Privatgesprächen zulässig sei, da hier die Polizei ja nicht Gesprächspartner sei und Art. 10 GG nur gegen den Staat gelte. Die hier zitierte Rechtsprechung wurde aber bereits längstens aufgegeben. Auch der Private kann nur in übergeordnetem Interesse mithören lassen und das dürfte Fälle betreffen, in denen auch eine TÜ angeordnet werden dürfte. Auf S. 360 findet sich, daß die Polizei nicht schlechter gestellt sein dürfte, als Privatpersonen. Obwohl gerade am Anfang der Gesetzesvorbehalt erörtert worden ist und damit die grundlegende Erkenntnis zu verzeichnen ist, daß die Polizei nichts darf, was ihr nicht ausdrücklich erlaubt worden ist, findet sich hier der Vergleich mit der Privatperson, die alles darf, was ihr nicht ausdrücklich verboten ist. Somit ist dieses Zitat ein ganz grober Schnitzer im Verständnis von Grundrechten und Rechtsstaat, der wohl daraus resultiert, daß hier zu viel polizeirechtliche Literatur verarbeitet wurde. Ebenso wird auf der gleichen Seite 360 behauptet, daß bei einem Einverständnis in die Datenerhebung überhaupt kein Eingriff vorläge. Der Eingriff wird durch das Einverständnis nicht eliminiert, sondern nur legalisiert. Auch dieses Zitat resultiert wohl aus zu viel polizeirechtlicher Literatur bei der Erstellung des Werkes. Von dem rechtsstaatlichen Anfang mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt sich das Werk zu einer polizeistaatlichen Zusammenstellung der "Rechte" der Polizei. Kaum Wunder, daß in Frankfurt das Folterverbot des Völkerrechts, also ein Verbot, das aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen aller zivilisierten Völker unter Hinweis auf das allgemeinen Polizeirecht umgangen wurde.
Das vorliegende Werk kann als im Ergebnis unkritische, aber ausführliche Zusammenstellung der Informationsbefugnisse der Polizei nach Straf- und Polizeirecht dem Strafverteidiger, aber auch jedem Datenschützer empfohlen werden. Das vorliegende Werk zeigt deutlich auf, wie weit es mit den Bürgerrechten in Deutschland schon gekommen ist und daß die Polizei keinerlei weiteren Befugnisse zur Informationsbeschaffung mehr bedarf. Im Gegenteil bedarf diese Fülle an Möglichkeiten eher einer viel stärkeren Kontrolle der Polizei.
12.12.2004 Rechtsanwalt Joachim Back Hanau
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