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Thorsten Berenbrink Der übereilte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten Auflage 2005 255 Seiten Verlag: Peter Lang www.peterlang.de ISBN 3-631-53756-5 Preis: 45,50 Euro
Das vorliegende Werk befaßt sich mit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten. Die Untersuchung beginnt mit dem Begriff des Rechtsmittelverzichts und den Wirksamkeitsvorraussetzungen. Als Sonderfall wird hier der vom Richter herausgefragte Verzicht angesehen. Die Vorteile eines Rechtsmittelverzichts werden kritisch ausgeführt. Sodann wird die Rechtsprechung zur Wirksamkeit/Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vorgestellt, also die Fälle des unwirksamen Deals, der Täuschung, Drohung, Falschauskunft und der Sonderfall des Fehlens des Pflichtverteidigers. Abschließend folgt ein empirischer Teil an Hand der Rechtsprechung des BGH sowie Ausführungen zu Verständnisproblemen des Angeklagten und dem immer wieder angeführten Schockzustand.
Der Rechtsmittelverzicht ist eine gängige Erscheinungsform in Strafverfahren. Der Verzicht erfolgt aber vor allem bei anwaltlich verteidigten Angeklagten; bei unverteidigten Angeklagten ist ein Rechtsmittelverzicht eher selten zu finden, es sei denn das Gericht würde ausdrücklich darauf dringen. Ob in diesen Fällen das Gericht dem gerade erst verurteilten Angeklagten die Wirkung de Rechtsmittelverzichts auch verständlich erklärt, ist eine andere Frage und in wie weit der Angeklagte damit überfordert ist, kann so nicht beantwortet werden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß so mancher Verurteilte mit der Frage nach dem Rechtsmittelverzicht überfordert ist und dies sprachlich auch nicht versteht. Bei verteidigten Angeklagten hingegen dürften die Fälle der Überforderung eher selten vorliegen, da der Verteidiger die Frage des Gerichts versteht und im Regelfall mit seinem Mandanten bereits vorher durchgesprochen hat und sei es nur mit der Übersetzung, ob man in die nächste Instanz gehen will. Die Fälle des Herausfragen des Verzichts, die in der vorliegenden Untersuchung für unzulässig gehalten werden, sind daher nur bei den unverteidigten Verurteilten problematisch, da diese die Frage eventuell nicht verstehen und die Sache nur hinter sich haben wollen. Im übrigen aber ist die Frage des Gerichts grundsätzlich genauso zulässig, wie die Frage des Gerichts an den Angeklagten, ob er nicht ein Geständnis ablegen will. Interessant ist der Hinweis auf die Fristenproblematik. Im Falle einer rechtsunwirksamen Verzichtserklärung ist keine absolute Frist für die Anfechtung der Erklärung vorgesehen, so daß mit der Anfechtung die Wiedereinsetzung und das Rechtsmittel zu beantragen ist. Damit wäre die Rechtskraft auf unbestimmte Zeit in der Schwebe. Entgegen den umfangreichen Ausführungen der Untersuchung zum unzulässigen Herausfragen des Verzichts, zu Verständigungsproblemen und Schockzustand, wird im empirischen Teil der Untersuchung die Rechtsprechung des BGH untersucht. Hier sind aber Fälle von verteidigten Angeklagten zu finden, bei denen sich diese Problematik nicht stellt, bzw. stellen sollte. So wird auch auf S. 156 ein Urteil des BGH aufgeführt, bei dem die Verteidigerin erklärt hat, daß sie mehrfach den Angeklagten über den Rechtsmittelverzicht aufgeklärt hatte. Hier dürfte der Versuch von dem Rechtsmittelverzicht wegzukommen, wohl weniger auf Verständnisproblemen, Schock oder eigensüchtigem Drängen des Verteidigers beruhen, sondern eher auf Latrinenparolen der Mithäftlingen oder utopischen Versprechen des neuen Verteidigers. Dies ist der einzige Fehler, der der vorliegenden Untersuchung anzukreiden ist, die fehlende Untersuchung der Hintergründe für die Übereilung, die spätere Reue. Hier wurden nur die unmittelbaren Gründe der Erklärung, nicht aber die Hintergründe der späteren Reue untersucht. Zu diesen Gründen des Rechtsmittelverzichts hingegen erfolgen Ausführungen zu den sprachlichen Problemen der gesellschaftlichen Schichten, der juristischen Fachsprache, zum Schockzustand und zum Dolmetscher. Diesen Ausführungen kann beim unverteidigten Verurteilten auch gefolgt werden. Sowohl die unbekannte, autoritäre Gerichtsatmosphäre, die juristische Fachsprache wie auch die Schwierigkeit der Übersetzung deutscher Fachbegriffe in eine ausländische Sprache sind Fehlerquellen, die zu einem Mißverständnis des Verurteilten zu seinen eigenen Rechten führen kann. Auch der Schockzustand in dem Sinne, daß der Verurteilte die Sache hinter sich haben möchte und sich erst später überlegt, was er da akzeptiert hat, kann als Fehler gesehen werden, mit dem auch der Verteidiger oftmals zu kämpfen hat. Hingegen ist das allgemeine Vorbrigen des Schockzustandes m.E. nicht geeignet, einen übereilten Rechtsmittelverzicht zu erklären. Bei einem ungerechten Urteil ist der Mandant vom Verteidiger vorbereitet, daß das Verfahren in die nächste Instanz geht, die Schockwirkung also zumindest abgemildert eintritt. Im übrigen wird sich der Angeklagte auch gegen das Urteil wehren und nicht diesem zustimmen und den Verzicht erklären. Der allgemeine Schock (ich habe nichts mehr mitbekommen) hingegen liegt auf der gleichen Linie, wie der Unfallschock, der regelmäßig von den Laien bei der Unfallflucht vorgebracht und von der Rechtsprechung in gleicher Regelmäßigkeit nicht anerkannt wird. Die Beeinflußbarkeit des Angeklagten durch die Überraschung durch das ungerechte Urteil wird ein Verteidiger zu verhindern haben und das Gericht regelmäßig auch nicht ausnutzen. Falls dem anders sein sollte, ist regelmäßig aber nicht möglich, diese plötzliche Beeinflußbarkeit, Willenslosigkeit, nachzuweisen.
Die vorliegende Untersuchung gibt einen guten Überblick zur Wirksamkeit/Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes des Angeklagten, zeigt auf, in welchen Fällen der Verzicht unwirksam ist.
06.01.2006 Rechtsanwalt Joachim Back Hanau
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