StA Weisungsbindung

Enno Knobloch
Legalität und Weisungsbindung
Auflage 2004
508 Seiten
Verlag: Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
ISBN 3-8329-0683-5
Preis: 92,00 Euro

Das vorliegende Werk, eine Dissertation, beginnt mit den pressewirksamen Einflüssen der Politik auf die Staatsanwaltschaft und untersucht, ob durch eine Änderung der gegenwärtigen Rechtslage hier eine Änderung möglich ist bzw. eine Verbesserung der gegenwärtigen rechtslage möglich ist.
"Die Rechtsordnung bringt ihren obersten Funktionsträgern stillschweigendes Vertrauen entgegen, sich nicht nur an die Buchstaben, sondern auch an den Geist der Gesetze zu halten" (S.45)
Ob dieses Vertrauen gerechtfertigt ist, darf angesichts der seitenlangen Aufzählung von Skandalen der Einflüsse der Politik auf die Staatsanwaltschaften bezweifelt werden. Und diese Affairen sind nur diejenigen, die an die Presse gelangt sind. Ursache kann sein oder ist die beamtenrechtliche Konstruktion der Staatsanwaltschaft mit ihrer Hierarchie und dem Prinzip von Weisung und Gehorsam, das sich zum vorauseilenden Gerhorsam entwickelt hat.
Nach den Affairen folgt eine Darstellung der Freiheiten der Staatsanwaltschaft. Das Legalitätsprinzig, alles als strafbar Verdächtige zu verfolgen, wird durch das Opportunitätsprinzip durchbrochen. Die Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153 StPO, aber auch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über Strafbefehl oder Anklage und auch die Bestimmung von Ermittlungsintensität und -aufwand geben der Staatsanwaltschaft eine Vielfalt von ungebundenen Entscheidungsfreiheiten.
Sodann folgt eine Darstellung zur Einordnung der Staatsanwaltschaft. Hier werden die historischen Diskussionen dargestellt. Für die Judikative soll z.B. die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft sprechen. (Jede Behörde und nicht nur die Staatsanwaltschaft soll das übrigens auch sein -so viel zur objektivsten Behörde der Welt) Für die Executive spricht die beamtenrechtliche Hierarchie. Aber auch die Ansicht sui generis wurde vertreten. Nach dem Grundgesetz hingegen dürfte die Einordnung der Staatsanwaltschaft als Executive eindeutig sein.
An Reformvorschlägen zur Stellung der Staatsanwaltschaft werden dann die Änderung des Strafverfahrens in einen Parteiprozeß ausgeführt. Die Vorbilder in USA und den Niederlanden scheinen aber keine Vorteile zu bringen. Auch die Änderung der §§ 153 ff StPO und die Hinwendung zu einem strengen Legalitätsprinzip werden abgelehnt. Zwar sind die Änderungen des materiellen Strafrechts durch den Gesetzgeber wertlos, wenn diese Gesetze mangels Rechtsverfolgung nicht befolgt werden, aber durch die strikte Anwendung der Strafgesetzes würde hier die Ungleichheit von Taten und Tätern im Sinne einer gerechten Strafe übersehen.
Auch die Einführung einer unabhängigen Staatsanwaltschaft scheitert, da diese nicht demokratisch legitimiert ist. Bei einer demokratischen Wahl hingegen, Vorbild USA, würde die Qualität der Arbeit der Staatsanwaltschaft erheblich leiden, da diese Politiker ihre Arbeit wählerorientiert und nicht mehr auf die Strafverfolgung gerichtet ausführen würden. Zudem würde bei jedem Wechsel Sachverstand und Erfahrung die Behörde verlassen. Weiterhin verfügt die Staatsanwaltschaft nicht über eine interne Kontrolle oder einen Instanzenzug, so daß die Machtfülle des einzelnen Staatsanwaltes unkontrolliert wäre. Daher wird auch die Weisungsfreiheit der Staatsanwaltschaft generell oder für einzelne Sachgebiete abgelehnt.
Im Ergebnis verbleibt es damit zwar bei den Einflüssen der Politik; dies aber nicht, weil dies gut und richtig ist, sondern, weil es keine bessere Alternative zur jetzigen Konstruktion gibt.
Sodann stellt das vorliegende Werk auf 222 Seiten die Entwicklung des Strafprozesses von den alten Germanen bis zur heutigen Zeit dar.
Im Ergebnis wird festgehalten, daß die alte Loyalität der Beamten zum Kaiser, die politische Linientreue heute nicht mehr besteht, sondern nur noch eine Weisungsbindung an den Minister. Zudem verfügt die heutige Staatsanwaltschaft über die historisch gesehen größten Einstellungsmöglichkeiten. Demgegenüber steht die Feststellung, daß von diesen Weisungsmöglichkeiten praktisch keine Anwendung gemacht wird, da bereits die Absichtsberichte, informellen Gespräche, Anregungen und Bitten genauso wirken.

Bis auf den Schreibfehler auf S. 63 kann bei dem vorliegenden Werk kein Fehler festgestellt werden. Die historischen Ausführungen sind umfangreich und eine ausführliche Darstellung der historischen Entwicklung der Strafrechtspflege. Die aber eigentlich interessierenden Problempunkte finden sich nur in Einleitung und Abschluß des Werkes. Der Einfluß der Politik auf die Staatsanwaltschaften wird nur festgestellt. Im Hinblick darauf, daß mittlerweile ausreichendes Fallmaterial zur Verfügung stehen sollte und selbst im Fernsehen eine Dokumentation zu diesem Problem gezeigt wurde, reichen diese kurzen Ausführungen nicht aus. Als Darstellung der Geschichte von Strafprozeß und Staatsanwaltschaft ist das vorliegende Buch sicherlich eine ausgezeichnete Darstellung. Zum Problem der Einflüsse der Politik auf die Staatsanwaltschaft und die rechtliche und faktische Weisungsbindung der Staatsanwälte fehlt aber die nähere Betrachtung. In der vorliegenden Weise ist nicht ersichtlich, warum und wie die Staatsanwaltschaft den Einflüssen der Politik unterliegt und hier mehr eingebunden ist, als z.B. die Richterschaft. Warum der Staatsanwalt keine Ermittlungen gegen den Minister wegen Strafvereitelung einleitet, wenn dieser ein Einstellung eines Verfahrens verlangt, waum die Staatsanwaltschaft sich -trotz des historischen, negativen Vorbildes- nicht gegen die unlauteren Einflüsse der Politik wehrt, bleibt gänzlich im Dunkeln. Ob dieses negative Bild der willfährigen Staatsanwaltschaft zutrifft, die nervös wird, wenn der Minister die Miene verzieht, soll hier nicht beantwortet werden. Diese Antwort hätte man aus dem vorliegenden Werk erwartet.

Als Darstellung der Geschichte des Strafverfahrens kann das Buch sicherlich gut verwendet werden. Zur Frage von Weisungsgebundenheit und Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft hingegen finden sich kaum verwertbare Ausführungen in dem Werk, so daß dieses an dieser Stelle nicht empfohlen werden kann.

06.09.2004
 

 

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