Verwaltungsprivatrecht

Ulrich Stelkens
Verwaltungsprivatrecht
Aufl. 2005
1320 Seiten
Verlag: Duncker & Humblot
www.duncker-humblot.de
ISBN: 3-428-11860-X
Preis: 118,00 Euro

Das vorliegende Werk befasst sich mit der Privatrechtsbindung der Verwaltung und stellt diese umfassend und umfangreich vor.
Das Werk beginnt mit der Darstellung der historischen Entwicklung der Privatrechtsbindung der Verwaltung, gefolgt von einer Darstellung der Privatrechtsfähigkeit der Verwaltung (z.B. ultra- vires-Lehre). Sodann wird die Handlungsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Privatrechtsverkehr vorgestellt. Hier wird die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Verwaltungsorganisation bzw. die interne Zuständigkeit erörtert. Es folgen Kapitel über die Zurechnung von Willenserklärungen, die Zurechnung nicht-rechtsgeschäftlichen Verhaltens sowie die Zurechnung von Kenntnissen und Wissen bei Verwaltungsträgern.
Sodann wird ausführlich zur Abgrenzung zwischen öffentlichen Recht und Privatrecht ausgeführt und hierbei die " Gesetzgebungskompetenztheorie " erläutert. Hierbei wird auf die Passivlegitimation von Verwaltungsträgern bei Herausgabeansprüchen, Unterlassungsansprüchen (Nachbarrecht, Wettbewerbsrecht, Ehrenschutz) Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Aufwendungsersatz eingegangen. In gleicher Weise werden auch die Ansprüche des Verwaltungsträgers als Anspruchsinhaber aus Bereicherungsrecht, absoluten Rechten, Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Aufwendungsersatz erläutert.
Im Rahmen der Gesetzgebungskompetenztheorien werden auch hinkende Austauschverträge, Umgehungsverträge sowie gemischt öffentlich-privatrechtliche Verträge erörtert und hierbei insgesamt acht Fallgruppen näher untersucht. Auch die Anwendbarkeit des Privatrechts bei Verträgen zwischen Verwaltungsträgern wird untersucht. Abschließend folgen Kapitel über die Durchsetzung bestehender öffentlich-rechtlicher Bindungen bei privatrechtlichem Verwaltungshandeln von einer Ausführung zur zwei Ebenentheorie.

Das vorliegende Handbuch ist sehr ausführlich und eine der umfangreichsten Darstellungen zum Verwaltungsprivatrecht. Die Darstellung ist didaktisch sehr gelungen, da hier die grundsätzlichen Urteile nicht nur aufgeführt und zitiert sind, sondern diese, mit einer Kurzshcilderung des Sachverhalts und den tragenden Urteilsgründen, auch gleich wiedergegeben sind. Hierbei wird auch die Entwicklung der Rechtsprechung an Hand dieser grundsätzlichen Urteile aufgezeigt, aber auch deren Irrwege und "Ausreisser". Wer sich nicht mit der Gesetzgebungskompetenztheorie befassen will, dem bietet das vorliegende Werk zumindest einen umfassenden Überblick über die Bindungen der Verwaltung bei privatrechtlichem Handeln. Gerade bei Herausgabeansprüchen, Unterlassungsansprüchen, Nachbarrecht oder Ehrenschutz finden sich üblicherweise nur wenige Ausführungen. Das vorliegende Werk ist somit sowohl in der grundsätzlichen Darstellung des privatrechtlichen Handelns der Verwaltung, als auch hinsichtlich der Einzelfälle für den Verwaltungsrechtler gut in der Praxis verwendbar. In der Darstellung des Verwaltungsprivatrechts können dem Werk nur zwei Fehler attestiert werden: Auf Seite 176 soll das Reichsgericht im Jahre 1988 ein Urteil gesprochen haben. Dieser Schreibfehler ist natürlich verzeihlich, zumal die Fundstelle richtig angegeben ist. Obwohl in der Darstellung gut gelungen erscheint es aber problematisch, wenn die Rechtsprechung seit dem dem Reichsgericht in ihrer historischen Abfolge und Entwicklung aufgezeigt wird. Die Stellung der Verwaltung in Kaiserreich, Weimarer Republik, NS-Regime und seit dem Grundgesetz hat sich doch erheblich gewandelt. Ob hier die Rechtsprechung zu der preussischen Verwaltung einfach so in eine Linie mit der Rechtsprechung des BGH zur heutigen Verwaltung in eine Entwicklungslinie gestellt werden kann, mag bezweifelt werden; interessant ist diese Entwicklungslinie ohne Berücksichtigung des Staatsbildes sicherlich und wenn es nur aufzeigen mag, daß der BGH eventuell immer noch die Verwaltung als kaiserlich-preussisch ansieht oder zumindest den Unterschied noch nicht gemerkt hat.

20.09.2005
Rechtsanwalt Joachim Back
Hanau
 

 

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