Wenzel Recht Wort- und Bildberichtserstattung

Wenzel
Das Recht der Wort- und Bildberichtserstattung
5. Auflage 2003
Verlag Dr. Otto Schmidt

Der Wenzel in der aktuellen 5. Auflage ist neben dem Löffler das Standartwerk im Presserecht. Außer den grundsätzlichen Ausführungen zu dem Recht am eigenen Bild, der Person der Zeitgeschichte und ähnliches, ist auch der Teil des Werkes umfassend, in dem die rein praktischen Fragen behandelt werden.
Im Gegensatz zu den früheren Auflagen werden diesmal auch nicht so viele eigene und von der h.M. abweichende Meinungen vertreten, so daß dieses Werk uneigenschränkt empfohlen werden kann. Dies betrifft gerade die Ausführungen zur Gegendarstellung und zum Widerruf, bzw. Schadensersatz bei Pressemeldungen. Hier kann nunmehr neben dem Seitz u.a. aus der NJW-Schriftenreihe auch zu dem Wenzel gegriffen werden. Es fehlen bei der Darstellung auch die rein praktischen Fragen nicht, wie der berühmte Redaktionsschwanz bei der Gegendarstellung. Ebenfalls wird auf die Hürden der Formulierung eingegangen, so daß der Ausweg des cleveren Anwalts, daß der Mandant die Gegendarstellung bitte selbst formulieren soll, nicht mehr nötig ist. Die Klippen der richtigen Formuierung, wie die Vermeidung des Wortes "also" als Beginn einer Wertung in Abkehr zum reinen Tatsachenvortrag, wird ausreichend dargestellt und kommentiert.

Auch das entsprechende Verfahrensrecht wird in hinreichendem Umfang dargestellt, so daß das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und der weitere Wedergang nach Widerspruch und Berufung und auch die Vollstreckung nicht erst in den ZPO-Kommentaren gesucht werden muß.

Was fehlt sind zum einen entsprechende Musteranträge und zum anderen auch eine Rechtsprechungsübersicht zur Höhe von Streitwert und Schadensersatz. Aber über diese Dinge kann man sich Gedanken machen, wenn das Verfahren erfolgreich beendet wurde und die Gegenseite die Kosten zu tragen hat.

Hier bietet im übhrigen die Rechtsprechungsübersicht aus dem Beck-Verlag ebenfalls erste Anhaltspunkte, ebenso wie zu den Anträgen die verschiedenen Werke zum vorläufigen Rechtsschutz herangezogen werden können. Die Besonderheiten der Presse, wie die Frage des verantwortlichen Redakteurs werden aber von dem Wenzel ausreichend deutlich beantwortet, so daß das Werk uneingeschränkt empfohlen werden kann.
 

 

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