Wirtschaftsaufsicht

Martin Böse
Wirtschaftsaufsicht und Strafverfolgung
Auflage 2005
622 Seiten
Verlag: Mohr Siebeck Tübingen
www.mohr.de
ISBN: 3-16-148559-9
Preis: 124,00 Euro
Das vorliegende Werk befasst sich grundsätzlich mit der  Informationsgewinnung und der Weitergabe von Informationen aus Verfahren das Wirtschaftsverwaltungsrecht zum Strafverfahren. Das Werk beginnt erst einmal mit einer ausführlichen Auseinandersetzung zum  Grundrechtsschutz von Informationen. Fernmeldegeheimnis,  informationelle Abwehrrechte, informationelle Selbstbestimmung, berufsbezogene Vertrauenverhältnisse, nemo-tenetur-Grundsatz und Menschenwürde werden hinzu ausgeführt. Die Beschränkungen der informationellen Selbstbestimmung im Verwaltungsrecht, zum Beispiel durch behördliche  Nachschau oder Eigenüberwachung werden sodann aufgezeigt, gefolgt von  den Übermittlungsbefugnissen zu m Beispiel nach dem Datenschutzrecht. Die Spannungen zwischen dem nemo-tenetur-Grundsatz und den verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten wird an verschiedenen  Regelungen, unter anderem auch im Steuerrecht, aufgezeigt und auch auf  die Problematik von Beweisverwertungsverboten eingegangen. Das vorliegende Werk ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem  Problem der verwaltungsrechtlichen Informationspflichten und der Verwendung dieser Informationen in einem Strafverfahren. Die ausführliche Erörterung dieser Problematik zeigt auf, dass es keine  generelle Regelung für die Lösung dieser Problematik gibt, sondern bei  jeder einzelnen Informationspflicht die Weitergabe an die  Strafverfolgungsbehörden geprüft werden muss. Im übrigen weist der  Autor zum Geldwäschegesetz daraufhin, dass dieses bisher nicht zu  nennenswerten Erfolgen bei der Geldwäschebekämpfung gefiltert, dass  sich die erhobenen Daten aber für die Besteuerung als nützlich erwiesen  haben. Ob diese Zweckverfehlung des Gesetzes nicht zur Verfassungswidrigkeit führen könnte und insbesondere diese Zweckentfremdung verfassungswidrig ist, wäre zu überlegen. Das vorliegende Werk schärft in seiner Ausführlichkeit dem Titel Strafverteidigers bei der Prüfung, ob verwaltungsrechtlich erhobene  Informationen in einem Strafverfahren überhaupt verwendet werden dürfen und kann daher an dieser Stelle empfohlen werden.

5.11.2005
Rechtsanwalt Joachim Back
Hanau

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