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Martin Böse Wirtschaftsaufsicht und Strafverfolgung Auflage 2005 622 Seiten Verlag: Mohr Siebeck Tübingen www.mohr.de ISBN: 3-16-148559-9 Preis: 124,00 Euro Das vorliegende Werk befasst sich grundsätzlich mit der Informationsgewinnung und der Weitergabe von Informationen aus Verfahren das Wirtschaftsverwaltungsrecht zum Strafverfahren. Das Werk beginnt erst einmal mit einer ausführlichen Auseinandersetzung zum Grundrechtsschutz von Informationen. Fernmeldegeheimnis, informationelle Abwehrrechte, informationelle Selbstbestimmung, berufsbezogene Vertrauenverhältnisse, nemo-tenetur-Grundsatz und Menschenwürde werden hinzu ausgeführt. Die Beschränkungen der informationellen Selbstbestimmung im Verwaltungsrecht, zum Beispiel durch behördliche Nachschau oder Eigenüberwachung werden sodann aufgezeigt, gefolgt von den Übermittlungsbefugnissen zu m Beispiel nach dem Datenschutzrecht. Die Spannungen zwischen dem nemo-tenetur-Grundsatz und den verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten wird an verschiedenen Regelungen, unter anderem auch im Steuerrecht, aufgezeigt und auch auf die Problematik von Beweisverwertungsverboten eingegangen. Das vorliegende Werk ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Problem der verwaltungsrechtlichen Informationspflichten und der Verwendung dieser Informationen in einem Strafverfahren. Die ausführliche Erörterung dieser Problematik zeigt auf, dass es keine generelle Regelung für die Lösung dieser Problematik gibt, sondern bei jeder einzelnen Informationspflicht die Weitergabe an die Strafverfolgungsbehörden geprüft werden muss. Im übrigen weist der Autor zum Geldwäschegesetz daraufhin, dass dieses bisher nicht zu nennenswerten Erfolgen bei der Geldwäschebekämpfung gefiltert, dass sich die erhobenen Daten aber für die Besteuerung als nützlich erwiesen haben. Ob diese Zweckverfehlung des Gesetzes nicht zur Verfassungswidrigkeit führen könnte und insbesondere diese Zweckentfremdung verfassungswidrig ist, wäre zu überlegen. Das vorliegende Werk schärft in seiner Ausführlichkeit dem Titel Strafverteidigers bei der Prüfung, ob verwaltungsrechtlich erhobene Informationen in einem Strafverfahren überhaupt verwendet werden dürfen und kann daher an dieser Stelle empfohlen werden.
5.11.2005 Rechtsanwalt Joachim Back Hanau
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