Zeugenrechte

Jens-Roger Schmidt
Die Rechte des Zeugen im Strafverfahren
Dissertation Erlangen-Nürnberg
Auflage 1986

Mit den Rechten des Zeugen befaßt sich eigentlich keines der anderen Bücher zum Strafrecht. Der Zeuge wird eher als Beweis angesehen und es werden Vernehmungstechniken empfohlen und auf Fehlerquellen der Wahrnehmung und bei der Aussage des Zeugen hingewiesen. Erst in den letzten Jahren entwickelte sich im Rahmen des Opferschutzes auch ein Interesse für den Zeugen, der oft genug zu dem Schluß gelangte, daß es besser für ihn gewesen wäre, wenn er geschwiegen hätte.
Nicht nur, daß der Zeuge oft genug angefeindet wird, aber auch der Umgang mit ihm durch die Prozeßbeteiligten lassen viel zu wünschen übrig. Hier muß man allerdings den berechtigten Beschwerden der Zeugen den alten Spruch entgegenhalten: Wenn`s der Wahrheitsfindung dient..
Die vorliegende Dissertation beschäftigte sich schon 1986 mit den Rechten des Zeugen, die diesem oft genug nicht bewußt sind und meist für ihn vom Vorsitzenden wahrgenommen werden.
So hat der Zeuge nicht nur das Recht in bestimmten Situationen oder auf bestimmte Fragen zu schweigen, sondern muß sich auch unzulässige und ungebührliche Fragen nicht gefallen lassen. Es können auch der Angeklagte und die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden oder sicheres Geleit gegeben werden. Ebenso hat der Zeuge das Recht auf eine ordnungsgemäße Protokollierung seiner Aussage und muß sich nicht mit der Formulierung durch Gericht und/oder Protokollführer/in zufrieden geben, wenn er der Ansicht ist, er habe etwas anderes ausgesagt oder ausgedrückt.

Die Verwirklichung dieser Zeugenrechte hängt aber oft genug nur vom Gericht ab. Der Zeuge kann aber auch einen Anwalt als Zeugenbeistand hinzuziehen, der als Fachmann seinen Mandanten zu schützen vermag und entsprechend intervenieren kann. Dieser wiederum steht in dem Dilemma zwischen Schutz seines Mandanten und erhöhter Glaubwürdigkeit, wenn der Mandant als Zeuge auch auf unfaire oder peinliche Fragen gut reagiert. Ein zu frühes Einschreiten kann die Glaubwürdigkeit des Zeugen gefährden, was dann eventuell zum Freispruch des Täters und zu späteren Racheakten führen kann.

Trotz des Alters des Buches kann diese Darstellung dieses Spezialbereiches im Strafverfahren immer noch empfohlen werden.
 

 

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